3) soll Unterrichtsausfall im Falle der Fortbildung in der Regel durch Maßnahmen (u.a. Zwingende dienstliche Gründe i.S.d.

Überschreitet die Mehrarbeit in einem Mo-nat diese Anzahl, so besteht bis zur Regelarbeitszeit eines Vollzeitbe-schäftigten Anspruch auf anteilige Besoldung für alle geleisteten Mehrarbeitsstunden. Mehrarbeit auf zwingende dienstliche Fälle zu beschränken und nur im Ausnahmefall zulässig ist, das Prinzip der Freiwilligkeit der Übernahme von Mehrarbeit Vorrang vor dem Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung hat und; Mehrarbeit nicht angeordnet werden darf bei Lehrerinnen während der Schwangerschaft oder Stillzeit. 2. Ergeben sich im Plan einer Lehrkraft Änderungen durch den Ausfall von sonst planmäßigem Unterricht, steht die Lehr- bzw. So steht es auch im Mehrarbeitserlass vom 11.6.1979, der immer noch gültig ist. Während dieser Zeit erhielten im Herbst 20... andere - dienstfähige - Beamte, nicht aber der Kläger, eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit, weil einem Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstanden. nunmehr § 88 Satz 4 BBG sind nur dann gegeben, wenn die an sich gebotene Freistellung des Beamten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Dienstbetriebs führen würde (vgl. 3 Satz 3 SBG bzw. 2 Satz 3 BBG a.F. Mehrarbeit - rechtliche Grundlage. Zwingende Gründe für Mehrarbeit werden unter anderem in der Gewährleis-tung von Aufsichtspflichten, der Verantwortung gegenüber jüngeren Schü- lerInnen in Zwischenstunden oder in der Sicherstellung von Schulabschlüssen gesehen. v. 23.9.2010 – BVerwG 2 C 27.09 – Aus den Gründen: I. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 78 Abs.

Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus. § 44 TV-L auch für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis.

Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 88 BBG verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.

Zwingende Gründe für Mehrarbeit werden unter anderem in der Gewährleis-tung von Aufsichtspflichten, der Verantwortung gegenüber jüngeren Schü- ... ebenfalls eine dienstliche Tätigkeit angeordnet werden. Beamt/innen sind grundsätzlich zu Mehrarbeit verpflichtet, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern.

Soweit abzugeltende Mehrarbeit nicht innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung abgegolten werden konnte, bestätigt die Schulleiterin/der Schulleiter auf dem Formular „Nachweisbogen Mehrarbeit“ (Anlage 2), dass bezüglich der angegebenen Mehrarbeitsstunden zwingende dienstliche Gründe …

Laut Schulgesetz (§ 57 Abs. Die Verpflichtung des Lehrers zur Übernahme von Mehrarbeit erstreckt sich auf regelmäßige und gelegentliche Mehrarbeit im Schuldienst. Das Landesbeamtengesetz (LBG) verpflichtet BeamtInnen und analog Angestellte (BASS 21-01 Nr. Zwingende dienstliche Gründe liegen nämlich nur dann vor, wenn die eigentlich gebotene Dienstbefreiung zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Dienstbetriebes führen würde. BVerwG, Urt. Damit es nicht zu Unterrichtsausfall kommt, ist eine Personalreserve erforderlich. Zwingende dienstliche Gründe für die Vergütung geleisteter Mehrarbeit liegen nicht vor, wenn das Beamtenverhältnis wegen einer strafrechtlichen Verurteilung kraft Gesetzes endet. des § 3 Abs. Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, nach § 61 LBG Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern.

11 Der Gesetz- bzw.

Der Kl. Mai 1985 – Az.

Liebe Leserinnen, liebe Leser, § 88 BBG (und das entsprechende Landesrecht 1) lautet: Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit … : 2 B 45.85). 1. 3 MVergV liegen nur dann vor, wenn die an sich gebotene Freistellung des Beamten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Dienstbetriebs führen würde. Verwaltungsvorschrift (VV) „Mehrarbeit im Schuldienst“ Die neugefasste Verwaltungsvorschrift "Mehrarbeit im Schuldienst" wiederholt in 1.1.2, dass Mehrarbeit nur angeordnet oder genehmigt wird, wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern und sich die Mehrarbeit … 2.1 Nach § 61 LBG ist der Lehrer verpflichtet, über seine individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern.. Wurden in einem Monat mehr als 5 Zeit-Stunden (entspricht 3 Unterrichtsstunden – Teilzeitbeschäftigte entsprechend anteilig) Einen entsprechenden Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Die Freistellung soll damit generell Vorrang haben und nur in Ausnahmefällen versagt werden dürfen. Angesichts der hohen Anforderungen, die an das Vorliegen zwingender Gründe zu stellen sind (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., § 72 BBG a. F. Rn. Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. steht als Lehrer (Besoldungsgruppe A 13) im Schuldienst des 1 beklagten Landes.