Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis der MDK-Begutachtung mitzuteilen, wenn diese mit der Bescheinigung des Kassenarztes nicht übereinstimmt.

Im Interesse des Patienten soll dieser durch solche Maßnahmen weiterhin eine abwechslungsreiche Ernährung mit natürlichen und frischen Lebensmitteln erhalten und nicht vorschnell auf Trinknahrung umgestellt werden, erläutert der AOK-Sprecher Für die Beschäftigten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) konnte in der Tarifrunde 2018 am 21.03.2018 eine Entgelterhöhung erzielt werden. Geprüft würden 25 Prozent der Erstanträge, Wünsche auf Kur-Verlängerung und "schwierige Fälle". Der MDK wird grds. … Dessen Gutachten sollte der Versicherte nach einer Ablehnung anfordern und wie den Ablehnungsbescheid mit dem behandelnden Arzt prüfen. Das Attest des behandelden Arztes ist maßgeblich und kann gar nicht von dem MDK außer Kraft gesetzt … Weder die Fragen, die der MDK stellt, noch die dazugehörigen Antworten der Betroffenen sollten für die Krankenkasse zugänglich sein. wenn es vom MDK ein Gutachten (ein richtiges Gutachten) gibt, dann hat dies auch die Krankenkassen, schliesslich hat sie den Auftrag zur Ertstellung eines solchen Gutachtens an den MDK gegeben.
Zu den Aufgaben des MDK gehören die Begutachtungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, die Beratung und die Qualitätsprüfungen. Aus dieser Aufgabenübertragung lässt sich schließen, dass die Kassen die detaillierten medizinischen Informationen gerade nicht erhalten … Die Krankenkasse kann und wird deshalb die Untersuchung durch den MDK verweigern, wenn die ihr vorliegenden Unterlagen ergeben, dass der Arbeitnehmer eindeutig arbeitsunfähig war und ist. Die Beratung und Begutachtung des MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherung) soll sicherstellen, dass die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung allen Versicherten nach objektiven, medizinischen Kriterien und zu gleichen Bedingungen zugutekommen. Doch oft trauen die Kassen dem Hausarzt nicht – und kontrollieren selbst nach. "Vorladung" zum MDK. Die Krankenkassen lassen die Gutachten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 20 Abs. Hier kann man schon mitteilen, dass man gar nicht an einer weiteren Untersuchung interessiert ist. Geregelt werden die Bereiche durch Richtlinien des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS): Falls nicht, solltest Du den Rehabericht direkt an den MdK schicken und nicht an die Krankenkasse.

Das Sozialgesetz garantiert die fachliche Unabhängigkeit des MDK. Der MDK nimmt sozialmedizinisch Stellung zur Arbeitsunfähigkeit gesetzlich Versicherter. Sie als Arbeitgeber können die Begutachtung aber auch verlangen. Eine direkte Datenerhebung durch die Krankenkassen sah das Gesetz bis vor zwei Jahren überhaupt nicht vor.